Personenstandsregister Deutschland des Deutschen Reiches

Personenstandsregister

Bestellung über unseren Shop (ohne Antrag und Dokumente ist die Bestellung auf Wartestellung)

Das rechtsfähige Deutsche Reich ist zu keiner Zeit untergegangen und wird in den Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 durch die Verfassung des Deutschen Reiches beschrieben. Somit ist das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) von 1913 des Deutschen Reiches anzuwenden.

Der urkundlich bescheinigte Eintrag in das Personenstandsregister des Deutschen Reiches ist der einzige Nachweis, daß Sie wieder als natürliche Person nach RuStaG 1913 Deutsche Reichs- und Staatsangehörige sind und den dadurch garantierten (Artikel 3 der Deutschen Reichsverfassung) rechtlichen Schutz genießen.
Der Bundesrath und der Volks-Reichstag beschloß im Jahr  2011 Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern zu berufen, da er zu diesem Zeitpunkt den Nachweis einer gesetzlich korrekten 3,5 jährigen Reichsbeamtenausbildung nachweisen konnte und somit allen Ausweisen und Urkunden durch seine Unterschrift Rechtskraft und die staatliche Anerkennung erteilen konnte. Alles nachzulesen und zu entnehmen aus dem amtlichen Mitteilungsblatt des Deutschen Reiches: https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/

Ausgestellte Urkunden sind nur mit dem Amtssiegel des Deutschen Reiches und mit der Unterschrift eines legitimen Urkundenbeamten, in unserem Fall der Staatssekretär des Innern, gültig. Die von andern sich selbst ernannten kommissarischen Regierungen, Exilregierungen, Gemeinden, Reichsbürgern, Bewegungen, Religionsgemeinschaften und Gruppen ausgestellten und unterzeichneten Urkunden, Ausweis und Pässe sind unter vorsätzlicher Täuschung ungültig, besitzen keine Rechtskraft und sind gemäß dem Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Schon der Versuch ist strafbar.

Im Jahr 2011 wurde das Personenstandsregister eingerichtet, um hier eingetragen werden zu können, erfordert es die freiwillige Eintragung in das Personenstandsregister des Deutschen Reiches.

Das entsprechende Antragsformular und weitere Informationen finden Sie unter unserer staatlichen Druckerei:
https://deutsche-reichsdruckerei.de/

Lassen Sie sich nicht von BRD-, DDR- und Stasi-Ubooten verleiten, sich in deren Register eintragen zu lassen, das wäre gleichzusetzen mit dem Register der Nazis

Die Beantragung der Ausweise und Urkunden erfolgt unter:

Artikel 2  ……daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.

Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Artikel 3: Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4: Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

Artikel 5: Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag.

Im Deutschen Reich gelten uneingeschränkt die bis zum 28. Oktober 1918 beschlossenen und nie außer Kraft gesetzten Reichsgesetze.

Artikel 11: Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

RGBl-1005232-Nr7 Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

Ernennung zum Bevollmächtigten im Bundesrath des Herrn Erhard Lorenz

Ernennung zum Präsidialsenat im Bundespräsidium von Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern

Das Reichs- und Bundespräsidium

 




Führungszeugnis

Das Zentralregister beim Bundespräsidium ist nicht gleichzusetzen mit dem polizeilichen Führungszeugnis.

Das Führungszeugnis (Deutschland, früher polizeiliches Führungszeugnis oder Unbescholtenheitszeugnis), ist eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Vorstrafen einer natürlichen Person (Deutschland), bestehend aus Urteilen wegen Verbrechen und Vergehen der betreffenden Person.

Das Zentralregister des Bundespräsidialamtes ist ein reichsweites vom Bundespräsidium geführtes Register, in das sämtliche strafgerichtlichen Urteile, Vermerke über Schuldunfähigkeit, gerichtliche Feststellungen zur Betäubungsmittelabhängigkeit und zum Verbot des Ausübung eines Gewerbes sowie nachträgliche Entscheidungen der Gerichte wie Straferlaß, Strafaussetzung und Führungsaufsicht eingetragen werden. In dieses Register wird jede strafgerichtliche Verurteilung aufgenommen unabhängig von der Höhe der Strafe.

Das allgemein bekannte polizeiliches Führungszeugnis ist nur ein Auszug aus dem Zentralregister und enthält nicht zwangsläufig alle Eintragungen, die auch im Zentralregister verzeichnet sind.

Vorlage polizeiliches Führungszeugnis?

Viele Arbeitgeber, Universitäten und staatliche Behörden bestehen auf die Vorlage eines Führungszeugnisses. Wenn Sie sich bei einer Behörde bewerben, müssen Sie ein sogenanntes behördliches Führungszeugnis vorlegen.

Was steht im Führungszeugnis?

In ein Führungszeugnis werden Geldstrafen ab 91 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen über 3 Monate aufgenommen. Jugendstrafen werden aufgenommen wenn sie höher als 2 Jahre sind und nicht zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Wenn Sie also zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von unter 3 Monaten rechtskräftig verurteilt wurden, gelten Sie (umgangssprachlich) als „nicht vorbestraft”.

(Dies sind die aktuellen Regeln des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, an die wir uns orientieren)

Achtung: Alle Urteile und Verfahren des Vereinigten Wiertschaftsgebiet, die mangels staatlicher Richter und mangels § 15. GVG, de jure nichtig sind, wird eine vorhergehende Prüfung im Zentralregister oder einer beauftragten Behörde erfolgen.

Können Eintragungen aus dem Führungszeugnis gelöscht werden?

Eintragungen aus dem Führungszeugnis können gelöscht werden. Dabei ist je nach Strafe eine bestimmte Tilgungsfrist zu beachten.

Bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten beträgt die Frist 3 Jahre. Die Frist zur Tilgung beträgt ebenfalls 3 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr 1 Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen wurde und im Register keine weiteren Eintragungen vorhanden sind. Die dreijährige Tilgungsfrist gilt zudem bei Jugendstrafen von nicht mehr als einem Jahr sowie Jugendstrafen bis zu 2 Jahren, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre.

In allen anderen Fällen gilt die regelmäßige Tilgungsfrist von 5 Jahren. Die Frist zur Tilgung der Eintragung im Führungszeugnis beginnt mit dem Tag des ersten Urteils zu laufen.

Wie kann eine Eintragung im Führungszeugnis gelöscht werden?

Die Löschung der Eintragungen im Führungszeugnis erfolgt automatisch nach Ablauf der Tilgungsfrist. Im Gegensatz dazu müssen Löschungen von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister beantragt werden. Für Eintragungen im Bundeszentralregister gelten auch längere Tilgungsfristen.

(Dies sind die aktuellen Regeln des „Vereinigten Wirtschaftsgebietes“, an die wir uns orientieren)

Achtung: Alle Urteile und Verfahren des „Vereinigten Wirtschaftsgebiet“, die mangels staatlicher Richter und mangels § 15. GVG, de jure nichtig sind, wird eine vorhergehende Prüfung im Zentralregister oder einer beauftragten Behörde erfolgen.

Wo bekomme ich ein Führungszeugnis?

Die Ausstellung eines Führungszeugnisses können Sie bei dem für Sie zuständigen Volks-Büro, beim Reichsamt des Innern oder beim Bundespräsidium beantragen. Der Antrag kann nur persönlich und schriftlich erfolgen. Sie benötigen hierzu einen Reichspersonenausweis oder einen Reichs-Reisepaß.

Bestellung über unseren Shop (ohne Antrag und Dokumente ist die Bestellung auf Wartestellung)

Achtung: Alle Urteile und Verfahren des „Vereinigten Wirtschaftsgebiet“, die mangels staatlicher Richter und mangels § 15. GVG, de jure nichtig sind, wird eine vorhergehende Prüfung im Zentralregister oder einer beauftragten Behörde erfolgen.

Direkt über unseren Shop bestellen:
https://www.deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/produkt/fuehrungszeugnis/

(wird durch das Bundespräsidialamt erstellt) oder

https://bundespraesidium.de/standesamt/produkt/fuehrungszeugnis/

Und wie komme ich nun an die mir zustehende Reichs- und Staatsangehörigkeit?

1. Studiere die 13 Schritte solange, bis Du diese zweifelsfrei verstanden hast;

2. Du vertraust uns und besorgst Dir Dokumente, wie diese nur von der Deutschen Reichsdruckerei erstellt werden, damit Du im Besitz eines Dokumentes bist, das unter dem Hoheitsrecht Deines Heimatstaates herausgegeben wird;

Zusenden an kontakt@reichsdruckerei.de oder Postfachanschrift:
SdI. Lorenz
JDR-Druckerei
Postfach 390124
14091 Berlin

3. Mit Erhalt meines Reichsdokumentes bin ich gemäß Personenstandsgesetz des wahren Deutschlands im Personenstandsregister registriert und bin endlich Reichs- und Staatsangehöriger. Ab diesem Zeitpunkt stehen mir wieder Rechte zu, die einem Geschädigten zustehen;

4. Bevor ich mich mit dem “System” auseinandersetze, studiere ich die Gesetze des Deutschen Reiches, denn diese gehen den Landesgesetzen (darunter fällt auch die BRD) vor, siehe Artikel 2 der Reichsverfassung.

5. Benötige ich juristische Hilfe oder eine Beratung, dann wende ich mich an ein Volks-Büro oder an die Reichsanwaltschaft unter zentrale@reichsanwalt.de